Wie wirken sich Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I auf das Elterngeld aus?
Wenn du z.B. kurz vor oder nach der Geburt deines Kindes arbeitslos wirst oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft, hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Möglichkeit 1: Du beantragst das Elterngeld zusätzlich zu ALG I. In diesem Fall wird das ALG I auf das Elterngeld angerechnet und du erhältst nur den anrechnungsfreien Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro, der allen Antragstellern zusteht. Auch andere Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Rente werden auf das Elterngeld angerechnet. Ist die jeweilige Ersatzzahlung geringer als das Elterngeld, zahlt dir die zuständige Behörde die Differenz aus.
Möglichkeit 2: Du lässt dir zunächst nur das Elterngeld auszahlen – und zwar in der „normalen“ Höhe von 67 Prozent deines Einkommens vor der Geburt. Anschließend kannst du deinen Restanspruch auf ALG I geltend machen.
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Wie wirken sich Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) auf das Elterngeld aus?
Bei der Elterngeld-Berechnung werden nur Erwerbseinkünfte berücksichtigt. Auf das Elterngeld werden daher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Sozialhilfe, Kinderzuschlag, BAföG, Wohngeld, etc. nicht wertsteigernd angerechnet, da sie nicht als Einkommen zählen.
Umgekehrt wird das Elterngeld auf Leistungen wie ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Dadurch kann sich die Höhe dieser Leistungen verringern.
Für Langzeitarbeitslose, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren und ALG II beziehen, bedeutet das im Endeffekt, dass sie kein Elterngeld bekommen, da das Elterngeld komplett auf ALG II angerechnet wird. Diese Regelung gilt nicht für alle Sozialleistungen gleich; beispielsweise bei BAföG-Empfängern wird das Elterngeld erst über dem 300-Euro-Mindestbetrag angerechnet. Wenn du BAföG beziehst, erhältst du also zusätzlich den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro.
Wenn du vor der Geburt deines Kindes gearbeitet und nur ergänzend ALG II erhalten hast, bekommst du einen entsprechenden Teil des Elterngeldes zusätzlich zum ALG II. Du erhältst also für entsprechende Leistungen einen Elterngeldfreibetrag, wenn du vor der Geburt erwerbstätig warst. Dieser Freibetrag entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro – kurz gesagt: Bis zu dieser Höhe wird das Elterngeld bei den genannten Leistungen nicht als Einkommen angerechnet und daher nicht abgezogen.
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Wie wirkt sich das Elterngeld auf sonstige Leistungen aus?
Auch im Verhältnis zu anderen Leistungen spielt das Elterngeld eine Rolle:
Mutterschaftsleistungen: Das Mutterschaftsgeld und der entsprechende Arbeitgeberzuschuss erfüllen den gleichen Zweck wie das Elterngeld. Sie werden vollständig auf dieses angerechnet. In den Monaten, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, bleibt also in der Regel kein Elterngeld übrig.
Unterhalt: Die Höhe der Unterhaltszahlungen hängt vom Einkommen beider Elternteile ab. Elterngeld wird auf das Einkommen angerechnet, sofern es den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt. Wenn du lediglich den Mindestbetrag erhältst, bleibt das Elterngeld anrechnungsfrei.
Leistungen aus dem Ausland: Falls du nach der Geburt deines Kindes ausländische Leistungen beziehst, die einen ähnlichen Zweck wie das Elterngeld erfüllen, müssen diese Leistungen mit dem Elterngeld verrechnet werden. Sind die ausländischen Zahlungen höher als das für dich errechnete Elterngeld, erhältst du kein Elterngeld. Ist das Elterngeld höher, bekommst du monatlich den Differenzbetrag.
Weitere Infos zu anderen Anrechnungen gibt’s hier:
Bin ich während des Elterngeldbezugs krankenversichert?
Während du Elterngeld beziehst, bist du als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei weiterversichert. Auch wenn du Elternzeit nimmst und zu einem gewissen Zeitpunkt die Elternzeit endet, weil beispielsweise ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, bleibst du weiterversichert, solange du Elterngeld beziehst.
Privatversicherte müssen ihre Beiträge selbst bezahlen.
Elternzeit und Elterngeld – erhalte, was dir zusteht!
Seit 2007 wird Eltern durch die Elternzeit ermöglicht, in der Anfangsphase der Kindererziehung beruflich zu pausieren und den Lohnausfall in dieser Zeit zu einem gewissen Teil über das Elterngeld abzufangen. Ebenfalls im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) verankert: ein Recht auf Teilzeitarbeit. Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, werden ab Juli 2015 durch die „ElterngeldPlus“-Reform neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung ihrer Berufspause bzw. ihres Elterngeldbezuges geboten.
Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bin ich während des Elterngeldbezugs arbeitslosenversichert?
Ja. Erhältst du Elterngeld oder bist in Elternzeit, bist du weiter in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge werden vom Bund übernommen. Die Arbeitslosenversicherung wertet den Elterngeldbezug wie eine Beitragszeit.
Beachte: Wie uns aus einem Erfahrungsbericht bekannt ist, ist nur der Elternteil versichert, dem auch die Erziehungszeit in der Rentenversicherung zugeordnet wurde (siehe unten).
Bin ich während des Elterngeldbezugs rentenversichert?
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für Kinder drei Erziehungsjahre anerkannt. In diese „rentensteigernde Erziehungszeit“ fließen deine Elterngeldzeiten ein. Die Erziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat – in der Regel der Mutter. Soll die Zeit dem Konto des Vaters zugeschrieben werden, muss dies gesondert beim zuständigen Rentenversicherungsträger angemeldet werden. Die Beiträge für die Rentenversicherung werden nach der Geburt pauschal durch den Bund gezahlt.Wie kann ich bei anderen Behörden nachweisen, dass ich Elterngeld beziehe?
Dein Elterngeld-Anspruch wird dir durch einen sogenannten „Bewilligungsbescheid“ von der zuständigen Elterngeldstelle bescheinigt. Mit diesem Bescheid kannst du jederzeit die Dauer und die Höhe deines Elterngeldbezugs gegenüber anderen Behörden nachweisen.Ratgeber-Übersicht
Elternzeit
Elternzeit: Anspruchsvoraussetzungen
Elternzeit: Antrag
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