Wie wird Elterngeld beantragt?
Das Elterngeld wird schriftlich und frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes beantragt. Wenn du den Antrag später stellst, kann das Elterngeld auch noch rückwirkend für die letzten drei Monate gezahlt werden. Beide Elternteile müssen den Elterngeldantrag unterschreiben, auch wenn nur ein Elternteil Elterngeld beantragt. Ausnahmen gelten nur für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht für ihr Kind.
Weitere Infos findest du hier:
Wo wird Elterngeld beantragt?
Du beantragst das Elterngeld schriftlich bei bestimmten Elterngeldstellen.
Eine Liste regionaler Antragstellen findest du hier:
Welche Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen?
Angestellte müssen ihrem Antrag folgende Unterlagen anfügen:
Geburtsurkunde: die Geburtsurkunde des Kindes mit dem Verwendungszweck „für Elterngeld“ im Original. Für Babys, die in einem EU-Land außerhalb Deutschlands geboren wurden, genügt eine Kopie der Geburtsurkunde; Wird dein Kind außerhalb der EU geboren, benötigst du für die Antragstellung eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde.
Personalausweis: Von beiden Elternteilen muss eine Kopie vom Personalausweis bzw. vom Reisepass beigefügt werden.
Mutterschaftsgeldbescheid: Zu den Unterlagen gehört ebenfalls ein Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid über das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen.
Einkommensnachweise: Alle Einkommensnachweise für den 12-Monats-Zeitraum müssen vorliegen.
Elternzeitnachweis: Falls du parallel Elternzeit beanspruchst, brauchst du einen Nachweis über die vom Arbeitgeber gewährte Elternzeit.
Ggf. Nachweis über Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz: Falls du den Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfristen als Teil der Mutterschaftsleistungen beanspruchst, ist ein Nachweis über diese Förderung erforderlich.
Ggf. Nachweis über Krankengeld: Falls du aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Krankengeld beziehst, ist ein entsprechender Nachweis plus ärztliches Attest erforderlich.
Beachte: Bei Selbstständigen müssen zum Teil weitere oder andere Nachweise eingereicht werden. Der Einkommensnachweis erfolgt dann über den letzten Steuerbescheid oder über eine eigene Gewinn-/Verlustrechnung der letzten 12 Monate – falls der Steuerbescheid noch nicht vorliegt.
Weitere Infos zu den erforderlichen Unterlagen findest du hier:
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Das Elterngeld kannst du ab der Geburt deines Kindes beantragen. Bedenke, dass das Elterngeld nach den Lebensmonaten deines Kindes und nicht nach Kalendermonaten gezahlt wird. Wenn dein Kind beispielsweise am 25. März geboren wird, bildet der Zeitraum bis zum 24. April den ersten Lebensmonat und damit den ersten Monat, in dem du Elterngeld beziehen kannst. Da Elterngeld nur für maximal drei Monate rückwirkend gezahlt wird, solltest du dich frühzeitig darum kümmern, dass dein Elterngeldantrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Elterngeldstelle eingeht.
Beachte: Wenn du gleichzeitig Elternzeit nehmen willst, kann es für dich finanziell von Vorteil sein, wenn du deine Elternzeit nicht mit einem Kalendermonat beginnen lässt, sondern mit einem Lebensmonat deines Kindes. Einkommen, das du während deines Elterngeldbezugs erwirtschaftest, mindert nämlich dein Elterngeld.
Beispiel: Dein Kind wird am 25.03.2015 geboren. Wenn du zwei Monate lang Elternzeit nach Kalendermonaten nimmst, dauert deine Auszeit also vom 01.04.2015 bis 31.05.2015. In diesem Fall würde allerdings dein Einkommen aus der Zeit vom 25.03.2015-31.03.2015 mindernd auf das Elterngeld angerechnet. Und du verschenkst durch diese sechs Tage fast eine gesamte Monatszahlung Elterngeld. Besser ist es da schon, wenn du die zwei Monate Elternzeit nach Lebensmonaten, also direkt vom 25.03.2015 bis 24.05.2015 nimmst – auf diese Weise wird nämlich kein Erwerbseinkommen mindernd auf das Elterngeld angerechnet.
Weitere Infos findest du hier:
Elternzeit und Elterngeld – erhalte, was dir zusteht!
Seit 2007 wird Eltern durch die Elternzeit ermöglicht, in der Anfangsphase der Kindererziehung beruflich zu pausieren und den Lohnausfall in dieser Zeit zu einem gewissen Teil über das Elterngeld abzufangen. Ebenfalls im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) verankert: ein Recht auf Teilzeitarbeit. Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, werden ab Juli 2015 durch die „ElterngeldPlus“-Reform neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung ihrer Berufspause bzw. ihres Elterngeldbezuges geboten.
Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Elterngeld kannst du grundsätzlich innerhalb der ersten 14 Lebensmonate deines Kindes und vom Tag der Geburt an beantragen. Bei adoptierten Kindern ist nicht das Geburtsdatum, sondern das Datum, an dem das Kind in deinen Haushalt aufgenommen wird, relevant. Rückwirkend wird Elterngeld jedoch höchstens für die letzten drei Lebensmonate des Kindes ausgezahlt. Um die Frist zu wahren, genügt schon eine schriftliche Mitteilung an die entsprechende Elterngeldstelle. Fehlende Unterlagen kannst du auch noch später nachreichen.
Beachte: Durch das neue ElterngeldPlus, das zum 01.07.2015 in Kraft tritt, kannst du deinen Bezugszeitraum verdoppeln. Somit ist also eine Bezugszeit, die über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinausgeht, möglich. Das gilt sowohl für Monate, in denen du in Teilzeit arbeitest, als auch für Monate ohne parallele Teilzeittätigkeit. Das ElterngeldPlus ersetzt die bisherige Dehnungsoption. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.
Was passiert, wenn ich die Frist versäumt habe?
Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung ausgezahlt werden. Damit du beispielsweise direkt ab der Geburt deines Kindes Elterngeld beziehen kannst, muss dein Antrag also spätestens am letzten Tag des 4. Lebensmonats deines Kindes von der zuständigen Behörde beglaubigt werden.
Den Bezugszeitraum kannst du übrigens jederzeit ändern. Das gilt allerdings nur für zukünftige, noch nicht ausgezahlte Elterngeldbezüge. Ein formloses Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter genügt in diesem Fall.
Ratgeber-Übersicht
Elternzeit
Elternzeit: Anspruchsvoraussetzungen
Elternzeit: Antrag
Elternzeit: Dauer und Aufteilung
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Elternzeit: Kombination mit Job und Ausbildung
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