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Elterngeld: Alles, was du wissen musst

Seit 2007 können Eltern in Deutschland bis zu 14 Monate lang nach der Geburt Elterngeld beziehen. Diese finanzielle Unterstützung sucht in vielen Ländern ihresgleichen. Daran hat sich auch mit den Änderungen am Elterngeld, die seit 2011 gelten, nichts geändert. Damit die Zahlungen auch reibungslos klappen, ist es allerdings hilfreich, sich vor der Antragstellung genau zu informieren. Denn die Berechnung ist nicht so einfach, die Höhe des Elterngeldes häufig niedriger als erwartet. Außerdem gibt es ein paar „Fallen“, die man besser kennen sollte.

In diesem Artikel:

Elterngeld – die Eckdaten

Zwischen 300 und 1.800 € im Monat stehen Eltern nach der Geburt zu – bis zu 14 Monate lang. Ein Elternteil allein kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, maximal für zwölf Monate Elterngeld beziehen (mit dem neuen ElterngeldPlus kann die Bezugszeit verdoppelt werden). Um die volle Förderung zu erhalten, muss also der andere Partner für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen. Die Höhe des Elterngeldes liegt zwischen 65 und 100 Prozent des Einkommens das der jeweilige Elternteil in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erhalten hat: Je niedriger das Einkommen, desto höher liegt der Prozentsatz.

Wechsel der Steuerklasse

Ein Wechsel der Steuerklasse mit dem Ziel, in der Elternzeit mehr Elterngeld zu bekommen, ist erlaubt. Das entschied im Juni 2009 letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Im verhandelten Fall hatte eine Mutter aus Bayern in der Schwangerschaft die Steuerklasse von V auf III gewechselt, während ihr Mann umgekehrt in Klasse V ging. Das brachte dem Paar im Monat 210 Euro mehr Elterngeld.

Für die Berechnung, insbesondere bei Angestellten, gibt es besondere Formeln – häufig liegt das Elterngeld am Ende unter den Erwartungen. Positiv: Der Mehrlings- und in bestimmten Fällen der Geschwisterbonus kommen den Bedürfnissen größerer Familien entgegen. Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es wird zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. Daher kann es passieren, dass durch den Elterngeldbezug indirekt doch höhere Steuern anfallen.

Wie bekomme ich mein Elterngeld

Am Anfang steht natürlich ein Antrag. Zusammen mit den ganzen Unterlagen, die man einreichen muss, kommt dabei ein ziemlich umfangreicher Papierstapel zusammen. Daher lohnt es sich, rechtzeitig mit dem Ausfüllen zu starten. Um das volle Elterngeld zu erhalten, muss der Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt vorliegen. Das ist der maximale Zeitraum, für den rückwirkend Elterngeld ausgezahlt wird. Auskunft bei allen Fragen geben die behördlichen Elterngeldstellen der Gemeinden. Dort kann man auch vorab einen Termin vereinbaren und seine persönliche Situation genau besprechen.

Elterngeld-Elternzeit-FAQS

Du hast noch weitere Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit? Kein Problem: In unserem großen Elterngeld-Elternzeit-Ratgeber findest du garantiert Antworten!

Übersetzungshilfe für Antragsteller

Die Sprache der Elterngeld-Anträge kann verwirrend sein. Insbesondere der Begriff „Monat“ hat nämlich doppelte Bedeutung: Einerseits bezeichnet er die Lebensmonate des Kindes ab der Geburt, andererseits sind die Beträge, die jedem Elternteil pro Monat zustehen, gemeint. Das führt zum Beispiel zu Sätzen wie: „Sie können sich Ihre zwölf Monate auch in 24 Monaten auszahlen lassen.“

Auch bei dem Wort „Elternzeit“ ist Vorsicht geboten. Die Elternzeit ist nämlich nicht mit der Bezugsdauer des Elterngeldes identisch. Sie kann, ganz nach dem Wunsch der Eltern, weit darüber hinausgehen. Umgekehrt erhalten auch Menschen, die keinen Anspruch auf Elternzeit haben – wie zum Beispiel Hausfrauen – Elterngeld.

Wie viel Elterngeld bekomme ich

Grundlage der Berechnung ist das Nettoeinkommen, das je nach Erwerbsart unterschiedlich berechnet wird. Die meisten Erwerbstätigen erhalten etwa 67 Prozent dieses Einkommens als Elterngeld. Wie hoch der Prozentsatz genau ist, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Dabei gelten folgende Stufen:

  • 0 bis 300 €: In diesen Fällen – also auch bei gar keinem Erwerbseinkommen – wird der Mindestsatz von 300 € ausgezahlt.
  • 301 bis 1.000 €: Der „Sockelprozentsatz“ liegt bei 67 Prozent. Dazu kommen je 2 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, weitere 0,1 Prozent, bis maximal 100 Prozent erreicht sind. Bei einem Einkommen von 980 €, also 20 € weniger, kämen demnach 10*0,1 = 1 Prozent hinzu.
  • 1.000 bis 1.200 €: Das Elterngeld beträgt genau 67 Prozent
  • über 1.200 €: Der Prozentsatz verringert sich in Stufen von 67 auf 65 Prozent: Je 2 €, die das Einkommen über 1.200 € liegt, werden 0,1 Prozent abgezogen, der maximale Abzug liegt bei 2 Prozent.
  • über 2.770 €: Ab diesem Einkommensbetrag wird der Höchstbetrag von 1.800 € pro Monat ausgezahlt
  • ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 250.000 € bzw. 500.000 € bei gemeinsam Veranlagten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Werden Mehrlinge geboren, erhöht sich das Elterngeld um 300 € pro Kind. Bei Zwillingen gibt es also 300 € mehr, bei Drillingen 600 €. Das gilt auch, wenn den Eltern der Höchstsatz von 1.800 € Elterngeld zusteht.

Elterngeldrechner

Dein Elterngeld berechnen kannst du selbst auf www.elterngeldrechner.de

Nötige Angaben:

  • Geburtsdatum des Kinder
  • Geburtsdaten der Geschwisterkinder
  • Höhe des Mutterschaftsgeldes
  • Einkommen vor der Geburt
  • Einkommen nach der Geburt

Berechnung für Arbeitnehmer

So wird die Höhe des so genannten „Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem Elterngeldgesetz“ für Arbeitnehmer ermittelt: Vom Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit – sofern es der Versteuerung in Deutschland unterliegt – werden alle Einmalzahlungen abgezogen. Regelmäßige Provisionen gehören aber dazu. Daraus ergibt sich das „bereinigte Bruttoeinkommen“. Von dem werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitsförderung abgezogen. Daraus ergibt sich das „bereinigte Einkommen“. Dieses abzüglich 76,67 € Werbungskosten-Pauschale pro Monat (920 € im Jahr) ergibt das Einkommen nach dem Elternzeitgesetz, aufgrund dessen das Elterngeld berechnet wird.

Wichtig: Grundlage für diese Berechnung ist nicht das letzte Monatseinkommen, sondern der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate. Wer in dieser Zeit gar nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat, enthält entsprechend weniger Geld. Monate, in denen für ein anderes Kind Elterngeld bezogen wurde, werden bei der Berechnung allerdings ausgelassen.

Berechnung für Selbstständige

Bei Selbstständigen gilt der um Steuern und Sozialabgaben bereinigte Gewinn der letzten zwölf Monate vor Geburt als Grundlage zur Berechnung des Elterngeldes. Liegen noch keine Zahlen für das Geburtsjahr des Kindes vor, erfolgt die Berechnung zunächst auf dem Geschäftsergebnis des Vorjahres. In diesem Fall müssen aber die aktuellen Zahlen nachgereicht werden.

Gut zu wissen: Alle Zahlungseingänge, die noch rechtzeitig vor der Geburt verbucht werden, erhöhen das Einkommen und damit die Höhe des Elterngeldes. Ärgerlich hingegen ist es, wenn die Zahlung erst später kommt. Das reduziert nämlich nicht nur die Höhe des Elterngeldes, sondern wird als Einkommen während der Elternzeit direkt vom Elterngeld abgezogen. Es empfiehlt sich im Zweifelsfall, die Auftraggeber auf den Beginn der Elternzeit hinzuweisen und zu bitten, alle Rechnungen noch vorher zu begleichen.

Abzüge vom Elterngeld

Einige Einkünfte werden mit dem Elterngeld verrechnet. So zum Beispiel Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld II: Diese Leistungen werden vollkommen auf das Elterngeld angerechnet. Das lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass der Partner für die ersten beiden Monate nach der Geburt Elterngeld beantragt und die Frau erst später „einsteigt“.

Während des Bezugs von Elterngeld ist prinzipiell eine Teilzeittätigkeit bis maximal 30 Stunden pro Woche erlaubt. Allerdings wird jegliches auf diese Weise erzieltes Einkommen vom Elterngeld abgezogen. Mieteinnahmen und Zinseinkünfte zählen allerdings nicht dazu. Bei allen anderen anzurechnenden Leistungen wie Einkommensersatzleistungen oder Leistungen aus dem Ausland bleiben immer 300 € Elterngeld anrechnungsfrei.

Bezugszeit und Auszahlung

Die Eltern – auch unverheiratete, sofern sie in einem Haushalt leben – haben gemeinsam ein Anrecht auf 14 Monate Elterngeld, die sie beliebig untereinander aufteilen und auf Wunsch auch parallel nehmen können. Ein Elternteil kann allerdings für maximal zwölf Monate Elterngeld beantragen. Nimmt der andere die verbleibenden zwei Monate nicht in Anspruch, verfallen sie. Ausnahme: Ist einer der Elternteile nachweislich schwer krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege des Kindes zu übernehmen, erhält der andere Partner die vollen 14 Monate. Auch Alleinerziehende können über alle 14 Monate Elterngeld beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das alleinige Sorgerecht haben und der andere Elternteil nicht im selben Haushalt lebt. 

Elterngeld wird im Lauf des Lebensmonats, nicht des Kalendermonats, gezahlt. Wurde das Kind am 28. geboren, so soll die erste Rate spätestens am 28. des Folgemonats, dem letzten Tag des ersten Lebensmonats des Kindes, auf dem Konto eingehen.

Wer nicht nur ein Jahr Elterngeld lang beziehen möchte, kann die Beiträge halbieren lassen. Dadurch verlängert sich die Bezugsdauer höchstens bis zum 28. Lebensmonat des Kindes. Dieser Wunsch muss im Antrag angegeben werden.

Die Bezugszeit zu unterbrechen ist möglich: Das Basiselterngeld kann entweder am Stück bezogen werden oder in Unterbrechungen bzw. in Abwechslung mit dem Partner/der Partnerin. Nach dem 14. Lebensmonat des Kindes lässt sich Elterngeld allerdings nur noch ohne Unterbrechungen beziehen, entweder als ElterngeldPlus oder als Partnerschaftsbonus. Urlaub sollte nicht während der „Elterngeld-Monate“ genommen werden, da auch dieses „Erwerbseinkommen“ mit dem Elterngeld verrechnet würde.

Geschwisterbonus

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus beantragen. Das Besondere: Bei der Einkommensermittlung vor der Geburt werden die vorherigen Zeiten mit Mutterschafts- oder Elterngeld nicht mitberücksichtigt. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 %, mindestens 75 €, erhöht. Auch der Mindestbetrag erhöht sich auf 375 €.

Leben zwei Kinder im Haushalt, wird der Geschwisterbonus gewährt, bis das ältere Kind drei Jahre alt ist. Bei mehreren Kindern müssen zwei noch nicht sechs Jahre alt sein. Ist ein Geschwisterkind behindert, gilt der Anspruch, bis dieses 14 Jahre alt ist.

Adoptiveltern

Eltern von Adoptivkindern können ebenfalls Elterngeld beziehen – auch wenn die Adoption nur geplant, aber noch nicht vollzogen ist. Die 14-Monats-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Ist das Kind da bereits acht Jahre alt, erlischt der Anspruch. In Bezug auf den Geschwisterbonus gilt hier als Alter der Kinder der Zeitraum seit der Aufnahme in den eigenen Haushalt (s.o.). Mit dem Ende des Monats, in dem das älteste Geschwisterkind das o.a. Alter erreicht, entfällt der Bonus.