Schwanger und allein - Wie kommt mein Kind zu seinem Unterhalt?
Seit 2008 gilt in Deutschland ein neues Unterhaltsrecht, das Kinder an die erste Stelle der Unterhaltsberechtigten rückt. Bezahlen muss der Elternteil, der nicht kontinuierlich betreut. Wie hoch die Unterhaltssumme ist, richtet sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Richtwerte bietet die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“.
In Einkommensstufen eingeteilt, gibt sie vor, wie hoch der Unterhalt – abhängig vom Alter des Kindes – ausfallen sollte. Im Januar 2018 ändern sich die Einkommensstufen und somit die Höhe des Kindes-Unterhalts. Dann stehen einem Kind zwischen null und fünf Jahren mindestens 348 Euro monatlich zu, in der zweiten Altersstufe sind es schon 399 Euro und in der dritten 467 Euro. Wichtig zu wissen: Da beiden Erziehungsberechtigten das Kindergeld zusteht, kann der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt noch um das halbe Kindergeld kürzen.
Neue Einkommensstufen: Kein Anlass zu Jubel
Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb), Prof. Dr. Maria Wersig, sieht deshalb „leider gar keinen Anlass zum Jubeln“. Denn die Anhebung der Einkommensgruppen „um stolze 400 Euro“ führe dazu, dass der Kindesunterhalt tatsächlich sinke. Dies sei in Zeiten „wachsender Kinderarmut vor allem in Haushalten von Alleinerziehenden ein fatales Zeichen“. Die niedrigste Einkommensstufe beginnt mit 1900 Euro Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen und liegt damit 400 Euro über dem bisher seit zehn Jahren geltenden Satz.
Unterhaltsansprüche bei Unverheirateten
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Sind die Eltern nicht verheiratet, muss, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen, die Vaterschaft festgestellt bzw. anerkannt werden. Das geht schon vor der Geburt. Beantragt werden kann der Unterhalt hingegen erst, wenn das Kind geboren ist. Entweder können Mutter und Vater sich dann selbst an einen Tisch setzen oder aber – und dazu rät Alexandra Szwaczka vom „Landesverband alleinerziehender Mütter und Väter Berlin“ in allen Zweifelsfällen – die Mutter wendet sich an das Jugendamt. Dann übernimmt das Amt stellvertretend die Kontaktaufnahme zum Vater und kümmert sich um die Abwicklung des Kindesunterhalts. Wird dieser trotzdem nicht oder nicht regelmäßig gezahlt, haben Alleinerziehende die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu bekommen. Dieser wird für Kinder bis zwölf Jahre für maximal 72 Monate gewährt und kann ebenfalls über das Jugendamt beantragt werden.
Weitere Informationen
Onlinebroschüre des Bundesfamilienministeriums zur Beistandschaft des Jugendamtes
www.bmfsfj.de/beistandschaft.
Das Handbuch mit Tipps und Informationen gibt es kostenlos beim Verband der Alleinerziehenden
www.vamv.de.
Unterhalt während des Mutterschutzes
Der Kindsvater ist dazu verpflichtet, auch die Mutter während des Mutterschutzes finanziell zu unterstützen – soweit das im Rahmen seines eigenen Einkommens möglich ist. Diese Unterhaltspflicht setzt frühestens vier Monate vor der Geburt ein, sobald die werdende Mutter in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten darf und sie dauert in der Regel bis zum dritten Geburtstag des Kindes, wenn die Mutter wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann. Auch wenn in der Praxis dieser Unterhalt oft nicht erstritten oder wegen eines zu geringen Einkommens des Vaters nicht gezahlt werden kann, lohnt sich in jedem Fall eine Prüfung – zum Beispiel über einen Anwalt für Familienrecht.