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Schadenersatzanspruch bei fehlendem Kita-Platz

Es wird ernst: Ab 1. August 2013 kommt der gesetzliche "individuelle Rechtsanspruch" auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren. Alle Eltern, die für ihre Ein- und Zweijährigen eine Betreuung benötigen, sollen dann einen Kita-Platz erhalten. So hat es die Bundesregierung 2007 beschlossen.

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Schadenersatzanspruch bei fehlendem Kita-Platz

Doch noch fehlt es an mindestens 160.000 Betreuungsplätzen. Können Städte und Gemeinden den Rechtsanspruch nicht erfüllen, wird es für sie teuer: Die Eltern können sie auf Schadensersatz verklagen. „Da rollt eine riesige Klagewelle auf die Kommunen zu“, meint die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katharina Eibl. Experten gehen davon aus, dass die überwiegende Zahl der Klagen Erfolg haben wird.
Ist etwa die privat bezahlte Tagesmutter teurer als der angestrebte U3-Kita-Platz, kann die Differenz eingeklagt werden. Der Erwerbsausfall für Kinderbetreuung zu Hause wird allerdings nicht voll ausgeglichen. Eine gut verdienende Mutter kann nicht mit Verweis auf den fehlenden Kitaplatz zu Hause bleiben und den Ersatz ihres vollen Gehaltes verlangen.

In Rheinland-Pfalz sind die Befürchtungen der Kommunen in Sachen Kita-Betreuung bereits Realität geworden. Dort besteht seit 2008 das Recht auf einen Kita-Platz für Kinder ab vollendetem 2. Lebensjahr. Das Verwaltungsgericht Mainz sprach jüngst einer Mutter 2.100 Euro Schadenersatz zu, die ein halbes Jahr keinen Platz in einer öffentlichen Kita bekam und auf eine private Kita ausweichen musste. Die Kosten dafür beliefen sich auf 2.187 Euro. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab der Mutter Recht.

Die Stadt will nun gegen das Urteil Revision einlegen. Bekommt die Mutter allerdings auch Recht vor dem Bundesverwaltungsgericht, liegt ein Präzedenzfall vor. Rechtsanwältin Eibl: “Die Kommunen können sich auf erhebliche Schadensersatzprozesse einrichten, wenn sie nicht bis August für ausreichend Kita-Plätze sorgen.“