Vaterschaft
Bei verheirateten Paaren gilt der Mann als Vater – ist er es nicht, muss er die Vaterschaft vor dem Familiengericht anfechten. Bei Paaren, die ohne Trauschein leben, muss der Vater die Vaterschaft erst einmal formal anerkennen. Das ist – bereits vor der Geburt – beim Standesamt und beim Amtsgericht möglich, sofern die Mutter schriftlich zustimmt.
Sorgerecht
Während bei verheirateten Paaren beide Elternteile automatisch das Sorgerecht erhalten, ist bei unverheirateten Paaren zunächst allein die Mutter sorgeberechtigt. Allerdings können sich die Eltern das Sorgerecht teilen. Wenn sie das wollen, können sie bereits vor der Entbindung das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt eintragen lassen – allerdings muss der Vater zuvor die Vaterschaft anerkennen. Will die Mutter den Vater nicht am Sorgerecht beteiligen, bleibt ihm bis zur angekündigten Reform des Sorgerechts nur die Möglichkeit, beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Name
Solange nur die Mutter das Sorgerecht hat, trägt das Kind in der Regel ihren Familiennamen. Eltern, die für das Kind den Nachnamen des Vaters bevorzugen, können ihn beim Standesamt eintragen lassen. Dabei sind die Unterschriften von Mutter und Vater notwendig.
Elterngeld
Elterngeld steht (fast) allen Eltern zu, auch unverheirateten Vätern, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Vaterschaftsanerkennung beantragt haben.
Steuer
Bei nicht Verheirateten ist kein Ehegatten-Splitting möglich. Sie können also nicht (je nach Einkommensverteilung und -höhe) von erheblichen Steuerersparnissen profitieren.
Unterhalt
Das Unterhaltsrecht ist gesetzlich geregelt. Nicht verheiratete Paare sollten sich daher im Falle einer Trennung von einem Anwalt oder einer Einrichtung rechtlich beraten lassen.
„Wenn die Liebe noch groß ist, mag kein Paar an Verträge denken. Aber Partnerschaftsverträge können helfen, erst gar keine Krisensituation entstehen zu lassen“, so die Verbraucherzentrale.
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