Elternzeit - Eine Chance für Familie und Beruf
Der Erziehungsurlaub wird aber nicht nur namentlich aufpoliert, das neue Gesetz bietet Eltern auch mehr Möglichkeiten, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen.
Hier die wichtigsten Infos und Tipps zur Elternzeit
- Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören auch befristete Verträge, Teilzeitarbeit, Auszubildende, Umschüler und in Heimarbeit Beschäftigte.
- Elternzeit kann neuerdings von Vätern und Müttern gemeinsam genommen werden, d.h. Sie können Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsame 1,5 Jahre).
- Sie muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden, und zwar sechs Wochen vor ihrem Beginn, wenn sie direkt nach der Geburt des Kindes anfangen soll und acht Wochen vorher, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird.
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit aufgeschoben und zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Bitte frühzeitig beantragen!
- Neu ist auch der grundsätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Bis zu 30 Wochenstunden dürfen Väter und Mütter nebenher arbeiten. Also insgesamt 60 Stunden pro Woche. Nach der Elternzeit besteht das Recht, wieder zu den alten Arbeitszeiten zurückkehren.
- Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.
- Wenn Mütter und Väter die Elternzeit früher als angekündigt beenden wollen, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Das gilt auch für eine Verlängerung. Ausnahme: Die Eltern haben sich die Erziehungszeit aufgeteilt, der Wechsel kann aber aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen.
- Während der Elternzeit müssen Versicherte bei gesetzlichen Krankenkassen, die ganz zu Hause bleiben, kein Beiträge zahlen.
- Ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld weitergezahlt werden, hängt von den jeweiligen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und einzelnen Arbeitsverträgen ab.
- Drei Erziehungsjahre pro Kind werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.
Teilzeitarbeit während Elternzeit: Neue Brückenteilzeit
Nach der Babypause erst einmal weniger Stunden arbeiten, um sich den Kleinen widmen zu können – viele Eltern, vor allem Mütter, nutzen diese Möglichkeit. Doch so manche finden sich anschließend in der „Teilzeitfalle“ wieder: wegen ihres unbefristeten Teilzeitvertrags können sie nicht zu ihrer vorherigen höheren Stundenzahl zurückkehren, weil der Chef oder die Chefin es ihnen verweigert.
Doch seit gut einem Jahr schützt die sogenannte Brückenteilzeit die Eltern davor, auf Wunsch oder Drängen des Chefs dauerhaft bei der reduzierten Arbeitszeit bleiben zu müssen. Das im Januar 2019 veränderte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde um den Paragraph §9a ergänzt, der es dir ermöglicht, in die sogenannte Brückenteilzeit zu gehen – eine auf ein bis fünf Jahre befristete Teilzeitphase mit festgelegter Stundenzahl.
Anspruch darauf hast du, wenn du bereits länger als sechs Monate ununterbrochen in dem Betrieb tätig bist. Den Antrag auf Brückenteilzeit musst du spätestens drei Monate vor ihrem Beginn stellen.
Der Haken: Dein Betrieb ist nur dann zur Einwilligung verpflichtet, wenn er mehr als 45 Beschäftigte hat. Du arbeitest in einem kleineren Unternehmen und möchtest trotzdem eine gewisse Zeit lang deine Stunden reduzieren? Dann solltest du das Gespräch mit deinem Arbeitgeber suchen und ihm eine befristete Teilzeit vorschlagen. Du kannst diese Befristung rechtlich zwar nicht verlangen, aber vielleicht ist er damit einverstanden.
Deine Chancen stehen übrigens recht gut: Laut ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V. gewährte jedes fünfte Unternehmen mit weniger als 45 Angestellten tatsächlich eine zeitlich befristet Teilzeit.
Ein Vorteil: Bei der Brückenteilzeit sind auch mehr als 30 Wochenstunden möglich. Das geht bei der Teilzeit in Elternzeit nicht. Wer sich für die Brückenteilzeit entscheidet, kann die dadurch „eingesparte“ Elternzeit obendrein später noch nutzen. Das geht bis zum achten Geburtstag des Kindes. So könntest du zum Beispiel dein Kind in der ersten Zeit in der Grundschule enger begleiten.
Weitere Infos
Informationen zur Elternzeit erteilen alle Erziehungsgeldstellen. Außerdem gibt es beim Bundesfamilienministerium eine Broschüre, die kostenlos unter der Adresse:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschürenstelle
Postfach 201551
53145 Bonn
Telefon: 01888/8080800
oder unter
www.bmfsfj.de
mit dem Stichwort "Elternzeit" heruntergeladen bzw. bestellt werden kann.