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Antrag auf Elternzeit: Was du beim Elternzeitantrag beachten musst

Wer sein Kind selbst betreut, hat Anspruch auf längstens drei Jahre Elternzeit. Die muss allerdings nicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dauern. Mit dem neuen ElterngeldPlus können bis zu 24 Monate auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

In diesem Artikel:

Elternzeit – der Antrag beim Arbeitgeber

Laut Gesetz muss man dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn mitteilen, dass man in Elternzeit gehen möchte. Nimmt die Frau Elternzeit, ist mit diesem Termin das Ende der Mutterschutzfrist gemeint. Man muss sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume man innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit in Anspruch nimmt. Wer nur für das erste Lebensjahr des Kindes einen Antrag stellt, verzichtet auf das zweite Jahr. Eine Verlängerung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hat man die Sieben-Wochen-Frist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Auch für die Partnermonate, gemeinhin als „Vätermonate“ bezeichnet, gilt die Antragsfrist von sieben Wochen.

Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen in Elternzeit geht. Sie können sie auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Gerade die Partnermonate nehmen gern auch die Väter gern direkt in Anschluss an die Geburt.

Elterngeld-Elternzeit-Infos

Du hast noch weitere Fragen zur Elternzeit oder zum Elterngeld? Kein Problem: In unserem FAQs zu Elterngeld und Elternzeit findest du garantiert Antworten.

Die Wiedereinstieg über Teilzeitarbeit schaffen

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten hat man Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden pro Woche während der Elternzeit. Auch hier gilt die Sieben-Wochen-Frist. Schriftlich, natürlich. Außerdem muss man mindestens seit sechs Monaten im Unternehmen tätig sein, die Reduzierung soll für mindestens zwei Monate gelten und man muss mindestens 15 Stunden arbeiten. Und: Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die sind im Fall des Falles allerdings darzulegen.

Nach Ende der Elternzeit gilt wieder die frühere Arbeitszeitregelung. Außerdem hat man Anspruch, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Arbeitet man in einem Betrieb mit weniger als 15 Beschäftigten gilt: Aushandeln. Das Gesetz greift hier nicht, man ist vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig.

Elternzeit beantragen: Auf Fristen achten!

Viele Mitarbeiter meinen, sie haben freundliche Arbeitgeber, sind sogar mit den Vorgesetzten per „Du“. Außerdem wollen sie zeigen, dass sie sich um betriebliche Belange kümmern und gern und engagiert arbeiten. Also sagen sie schon mal vier Monate vor dem geplanten Beginn der Elternzeit Bescheid. Und haben ganz schnell eine Kündigung auf dem Tisch. Denn gekündigt werden darf nicht während der Elternzeit und auch nicht wegen der Elternzeit. Aber rechtzeitig vorher aus anderen Gründen schon. Und da ist der so emsige Mitarbeiter auf einmal nicht mehr der richtige für die anstehenden Aufgaben.

Mitarbeiter haben daher nur wenig Zeit, wenn sie den Antrag fristgerecht und ohne Angst vor einer Kündigung einreichen wollen: exakt eine Woche! Denn der Sonderkündigungsschutz beginnt acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. Und sieben Wochen vor Beginn muss der Arbeitgeber Bescheid wissen. Also am besten diese Woche rot im Terminkalender anstreichen, damit man sie auf keinen Fall versäumt!

Was kommt nach der Elternzeit?

Viele Eltern aus der Elternzeit klagen, dass sie einen Tag nach ihrer Rückkehr die Kündigung auf dem Tisch hatten. Auch das ist rechtens. Leider. Hier könnte der Gesetzgeber durchaus nachbessern mit Mindestfristen.

Eine weitere typische Klage von Angestellten: Sie wurden aufs Abstellgleis geschoben. Übel, aber leider zulässig. Denn ein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz besteht nicht. Nur auf einen gleichwertigen. Und das heißt vor allem, man darf nicht weniger verdienen als vorher. Auch Leitungsfunktionen können entzogen werden, meint das Landesarbeitsgericht Köln, wenn „Führungsverantwortung nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe gehört.“

Praktisch heißt das: Hat der Arbeitgeber Vorbehalte gegen Eltern am Wickeltisch, unterstellt insgeheim, sie würden nicht mehr so engagiert ihren Dienst tun wie vorher, so trifft man sich häufig vor dem Arbeitgericht wieder und kann bestenfalls eine Abfindung aushandeln.