Detaillierte Infos
Alle Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Elterngeld und Elternzeit findest du hier in unserem
Elternzeit und Elterngeld
Wer Elterngeld beziehen möchte, muss in Elternzeit gehen. So sieht es das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) vor. Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, egal ob sie erwerbstätig sind oder nicht, also auch Auszubildende, Studierende, Erwerbslose und Ausländer aus EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, sofern sie in Deutschland einen Arbeitsplatz haben.
Daten zur Elternzeit:
- Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden.
- Die beiden Partnermonate müssen sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden.
- Wer erwerbstätig ist kann frei entscheiden, wer von beiden Eltern in Elternzeit geht. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen (z.B. die Partnermonate).
- Du kannst in der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten.
- Das Elterngeld ersetzt zwischen 65 und 67% des nach der Geburt wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens, maximal werden 1800 Euro ausbezahlt.
- Anspruchsberechtigt ist, wer die Kinder nach der Geburt selbst betreut, nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, mit den Kindern in einem Haushalt lebt und einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Weitere Infos
Ein Wechsel der Steuerklasse mit dem Ziel, in der Elternzeit mehr Elterngeld zu bekommen, ist erlaubt. Das entschied im Juni 2009 letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Im verhandelten Fall hatte eine Mutter aus Bayern in der Schwangerschaft die Steuerklasse von V auf III gewechselt, während ihr Mann umgekehrt in Klasse V ging. Das brachte dem Paar im Monat 210 Euro mehr Elterngeld.
Alles Wichtige über das Elterngeld
Seit 2007 gibt es das Elterngeld, gekoppelt an die Elternzeit. Das Neue daran: Das Elterngeld wird als Lohnersatzleistung gewährt. Vorher war es eine Sozialleistung, bei der vor allem Mitnahmeeffekte zu beobachten waren. Erst 1979 wurde in der BRD das Mutterschaftsurlaubsgesetz eingeführt, um erwerbstätige Frauen über die Mutterschutzfrist hinaus freizustellen. 1986 ersetzte das Bundeserziehungsgeldgesetz diese Regelung. 10 Monate lang konnten nun Mutter oder Vater beim Säugling bleiben. Diese Frist wurde stufenweise erhöht und betrug ab 1992 36 Monate.
Übrigens gab es auch in der DDR eine Elterngeldregelung. Seit 1986 vom ersten Kind an. Das Geld wurde als Lohnersatz direkt vom Betrieb überwiesen. Mit viel geringerem bürokratrischen Aufwand als heute. Zusätzlich gab es günstige „Ehekredite“, die „abgekindert“ werden konnten.
In der BRD wurde von der sozialdemokratischen Familienministerin Renate Schmidt 2000 eine Budgetregelung eingeführt. Nun konnte man bis zu zwei Jahre lang Erziehungsgeld bekommen. Nahm man nur ein Jahr in Anspruch, gab es den erhöhten Satz von 450 Euro. 2007 wurde erstmals das Elterngeld als Lohnersatzleistung eingeführt.
Bisher noch selten – Väter und Elternzeit
Mit dem neuen Elterngeld sollten auch Väter dazu animiert werden, für eine gewisse Zeit die Kinderbetreuung zu übernehmen. Viele Väter nutzten die finanziell gute Möglichkeit zu Hause zu bleiben und widmeten sich ihrem Kind. Dennoch ist die Zahl der Väter in Elternzeit geringer als erwartet. Deutlich wird: Männer fühlen sich immer noch stark für die finanzielle Absicherung der Familie zuständig.
So bleibt es auch während der Elternzeit "traditionell", dass sich in erster Linie die Frauen um die Kinder kümmern und Eltergeld beantragen.
Änderungen 2013
Die Anträge werden vereinfacht, allerdings gibt es auch etwas weniger Geld. Gerade bei Freibeträgen und dem Wechsel der Steuerklasse lohnt es sich, genau hinzuschauen.
Es soll alles einfacher werden, denn der Aufwand für die Ermittlung des Einkommens und damit für die Berechnung des Elterngeldes kann schon erheblich sein. „Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form“, schreibt das Bundesfamilienministerium.
Weiterführende Links
Weitere Informationen zum Thema Elternzeit findest du auf folgenden Webseiten:
www.bmfsfj.de
www.familienhandbuch.de
www.destatis.de
Informationen zu Elternzeit für den Vater:
Pauschale Abzüge für Sozial- und Krankenversicherung
Leichter gemacht wird es ab dem nächsten Jahr vor allem den Ämtern, die das Elterngeld auszahlen: Für Elterngeldanträge in Bezug auf Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, werden die Abzüge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pauschal geregelt. Einheitlich werden 21 Prozent abgezogen für Sozialversicherungsbeiträge. Es gelten also nicht mehr die real bezahlten Beiträge – da liegt der Satz bei derzeit 20,5 Prozent.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine hat errechnet, dass eine Familie mit einem Einkommen von 2000 Euro brutto dadurch etwa sieben Euro Elterngeld pro Monat weniger bekommt als nach der alten Regelung. Diese Einbuße kann nach einer Berechnung der Freien Universität Berlin auch noch höher ausfallen, bis zu 40 Euro pro Monat. Das liege daran, dass die Obergrenze der Krankenversicherung bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird, so der Leiter der Untersuchung, Prof. Frank Hechtner. Gutverdienern wird quasi unterstellt, sie hätten höhere Beiträge gezahlt als sie real geleistet haben - so wird das Nettogehalt niedriger angenommen und senkt entsprechend das Elterngeld. Auch jüngste Steuersenkungen werden nicht einberechnet, denn als Grundlage gilt die Steuerbelastung zu Beginn des vergangenen Jahres. Das sorgt ebenfalls für eine niedrigere Annahme des Nettolohns und damit ein geringeres Elterngeld. Diese Neuerungen kann der Elterngeldrechner des Familienministeriums übrigens nicht nachvollziehen und es kann sein, dass er ein höheres Elterngeld ausrechnet als letztlich gezahlt wird.
Freibeträge
Freibeträge werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr berücksichtigt. Wer also beispielweise einen Freibetrag für ein behindertes Kind auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat, bekommt zwar mehr Nettolohn – beim Elterngeld kommt das aber nicht mehr zum Tragen.
Wechsel der Lohnsteuerklasse
Sind beide Eltern verheiratet und erwerbstätig, können sie wählen, ob sie lieber nach Lohnsteuerklasse 3 und 5 oder beide nach 4 eingestuft werden wollen. Wer rechtzeitig wechselte, konnte so einen höheren Nettolohn und damit ein höheres Elterngeld erzielen. Das ist jetzt nicht mehr so einfach möglich. Denn für die Berechnung des Elterngeldes zählt nur noch die Steuerklasse, die überwiegend 12 Monate vor der Geburt gewählt war. Steuerklasse 3 bringt also nur noch dann mehr Elterngeld, wenn sie mindestens sieben Monate lang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Hinzu gezählt werden übrigens die sechs Wochen Mutterschutzfrist. Mütter sollten, um sicher zu gehen, also bereits neun Monate vor dem errechneten Geburtstermin den Steuerklassenwechsel beantragen.
Selbstständige
Wer selbstständig ist, einen Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft betreibt, hat es ab Januar 2013 etwas leichter. Der Gewinn bzw. die Einkünfte werden „künftig ausschließlich“, so das Familienministerium, über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ermittelt. Für Einkünfte während der Elternzeit soll weiterhin eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgelegt werden. Hier können die Betriebskosten mit pauschal 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden.
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